Mit dem Sonderkündigungsrecht schnell und problemlos wechseln
Für viele Versicherte ist der 30. November ein entscheidendes Datum. Bis zu diesem Termin muss man als Versicherter gekündigt haben, wenn man kein Sonderkündigungsrecht hat. Damit läuft der Versicherungsschutz dann am 31. Dezember aus und man kann ab dem 1. Januar bei einem neuen Versicherer unter Vertrag stehen. Dieser Stichtag ist unwichtig, wenn aus einem bestimmten Grund ein Sonderkündigungsrecht besteht. Dies ist beispielsweise immer gegeben, wenn gerade ein Schaden von der Versicherung reguliert wurde. Der Versicherte ist hier berechtigt, innerhalb der nächsten vier Wochen die Kfz Versicherung zu kündigen.
Ebenso ist solch ein Kündigungsrecht gegeben, wenn die Kfz Versicherung ihre Beiträge erhöht und zeitgleich nichts an der Versicherungsleistung verändert. Ein weiterer Fall vom Sonderkündigungsrecht könnte vorliegen, wenn das Fahrzeug in eine neue Regionsklasse eingestuft wird. Das setzt aber auch die veränderte Einteilung der Regionalklassen vonseiten der Versicherung voraus. Handelt es sich dagegen nur um eine Verschiebung der Regionalklasse aufgrund eines Umzugs, so besteht dieses Sonderkündigungsrecht selbstverständlich nicht. Ein entscheidendes Sonderkündigungsrecht entsteht aber bei der Abmeldung des Wagens. Damit ist eine weitere Versicherung des ehemals Versicherten nicht länger nötig, da das Auto völlig aus dem Verkehr gezogen wird. Meist erfolgt aber diese Form vom Sonderkündigungsrecht ganz automatisch.
Um die Kündigung und einen eventuellen Versicherungswechsel auch ohne das Sonderkündigungsrecht möglichst schnell zu vollziehen, sollte man sich das Kündigungsformular online herunterladen. Mit nur wenigen Angaben kann man so ganz leicht kündigen. Wichtig ist dabei sich abzusichern – das Versenden über den Postweg per Einschreiben ist empfehlenswert.
Mit dem Sonderkündigungsrecht schnell und unkompliziert die Kfz Versicherung wechseln. Online mit nur wenigen Klicks auch mal nicht zum Stichtag kündigen können!

